Unterschied von Betriebsbereitschaft und Wartung beim Rauchwarnmelder
In allen Landesbauordnungen, in der die Rauchwarnmelderpflicht besteht, wird von der "Sicherstellung der Betriebsbereitschaft" geschrieben. Dies ist nicht die Wartung!
Ein kleines Beispiel:
Unser Auto.
Die "Sicherstellung der Betriebsbereitschaft" ist, dass wir regelmäßig den Ölstand oder den Reifendruck überwachen. Ebenso müssen wir bei der
Nutzung des Autos mögliche Fehlermeldungen durch die Kontrollleuchten beachten.
Und natürlich, ob die Verkehrssicherheit gegeben ist.
Die Inspektion und Wartung übernimmt für gewöhnlich die Fachwerkstatt.
Hier wird das Öl oder auch die Reifen gewechselt. Fehler werden ausgelesen. Das Auto wird im Allgemeinzustand geprüft und alle 2 Jahre wird der TÜV vergeben.
Und dies nun auf unseren Rauchwarnmelder bezogen:
Sie werden in keiner Landesbauordnung den Begriff "Wartung und Inspektion" finden.
Denn dies regelt die DIN 14676 im Punkt 6 "Instandhaltung"
Zitat aus der DIN 14676 Punkt 6.1 "Allgemeines"
Der Rauchwarnmelder ist nach Herstellerangaben, jedoch mindestens einmal im Abstand von 12 Monaten, mit einer Schwankungsbreite von höchstens +/- 3 Monaten einer Inspektion, Wartung und Funktionsprüfung der Warnsignale zu unterziehen.
"Sicherstellung der Betriebsbereitschaft" beim Rauchwarnmelder (Auszug, nicht vollständig):
Dies sind alles Aufgaben, die der direkte
Nutzer übernehmen sollte. Und dies hat auch die Landesbauordnung in den Bundesländern Mecklenburg-Vorpommern, Schleswig-Holstein. Baden-Württemberg, Hessen, Bremen, Niedersachsen, NRW und Bayern
so festgelegt.
Berlin, Brandenburg und Sachsen werden wahrscheinlich 2019/2020 folgen. Hier liegt eine Ergänzung der Landesbauordnung noch nicht vor.
"Inspektion und Wartung" beim Rauchwarnmelder gemäß DIN 14676 (Auszug, nicht vollständig):
Die DIN 14676 empfiehlt unter Punkt 7 die Beauftragung von "Dienstleister mit Fachkräften für Rauchwarnmelder" für Planung, Einbau und Instandhaltung.
Die "Inspektion und Wartung" kann somit nicht die Aufgabe des
Mieters sein, wie es allgemein heißt!
Sie gehört zur Verkehrssicherungspflicht des Eigentümers!